Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Der Verleiher überlässt seine Mitarbeiter auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seinen Kunden (Entleiher).
2. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit der Verleiher zu vereinbaren.
3. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Leiharbeitnehmer für die im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters festgelegten Stunden nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten zu beschäftigen.
4. Für die Dauer der Überlassung wird dem Entleiher das Weisungsrecht bezüglich Verhalten und Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers übertragen. Der Entleiher ist befugt, dem Leiharbeitnehmer vereinbarten Tätigkeitsbereich fallen. Die Kontrolle der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihres Einsatzes ist Sache des Entleihers. Im Rahmen dieses Weisungsrechts hat der Entleiher auch für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch und in Bezug auf den Leiharbeitnehmer Sorge zu tragen.
5. Dem zuständigen Mitarbeiter des Verleihers wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers zu besichtigen.
Sollten die mit dem Entleiher vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht erfüllt werden haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für die dadurch entstandenen Lohnaufwendungen.
Eine sofortige fristlose Kündigung durch den Verleiher ist möglich.
6. Änderungen des Arbeitsortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Verleiher zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7. Zuschläge: (Siehe auch Ziffer 3)
ab 41. Bis 50. Std./Wo. oder ab 8-10 Std./tägl. 25 %
ab 51. Std./Wo. oder ab 10 Std./tägl. 50 %
Samstagsarbeit 50 %
Sonn- und Feiertagsarbeit 100%
Spätarbeit
Ihre Schicht fällt in die Zeit von 11:00 bis 24:00 Uhr 15%
Nachtarbeit
Ihre Schicht fällt in die Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr 25 %
8. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt der Verleiher eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher von dem Auftrag befreit.
9. Alle Mitarbeiter des Verleihers haben sich Vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
10. Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage zu unterzeichnen.
11. Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Verleiher gegenüber ausgesprochen wird. Eine wetterbezogene, Fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.
12. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer des Verleihers nicht für die vorgesehen Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch, werden ihn bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.
13. Wird der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers auf einen höher- oder geringer wertigen Arbeitsplatz umgesetzt, hat der Entleiher dies den Verleiher unverzüglich mitzuteilen, Bei Umsetzung ohne Zustimmung des Verleihers ist der Verleiher zum sofortigen Abzug eines höheren Entgeltes bzw. von Schadensersatz berechtigt.
14. Der Verleiher haftet nicht für das Handeln der Leiharbeitnehmer. Er haftet auch nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl derselben, ausgenommen Fälle von Auswahlverschulden, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen.
15. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nicht Geld, Wertpapierangelegenheiten oder sonstige Wertgegenstände anvertrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
16. Der Entleiher kann gegenüber dem Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
17. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher oder dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seinen Mitarbeiter davon freizustellen.
18. Ablöse
Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:
– bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter (dies entspricht x % des Bruttojahreseinkommens),
– bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (dies entspricht x % des Bruttojahreseinkommens),
– bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt (dies entspricht x % des Bruttojahreseinkommens),
– bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehalt (dies entspricht x % des Bruttojahreseinkommens).
– bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche
mehr.
19. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründen Umstandes schriftlich vorzubringen und ausschließlich an den Verleiher zu richten. Verspätete Reklamation ist ausgeschlossen.
Bei rechtzeitiger Reklamation steht der Verleiher im Rahmen seiner Haftung nur für die Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
20. Rechnungen des Verleihers sind 7 Tage nach der Erstellung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine berechtigt den Verleiher. Zum sofortigen Abzug der Leiharbeitnehmer. Forderungen des Entleihers, egal aus welchem Grund, können nicht in Abzug gebracht werden. Leiharbeitnehmer sind weder zu Entgegennahme von Erklärung noch zum Inkasso berechtig.
21. Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.
22. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.
23. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers.